SATZUNG

des Vereins "Freundeskreis Matting e.V."

 

§1 Zweck des Vereins

I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

II. Der Zweck des Vereins ist die Instandsetzung und Erhaltung denkmalgeschützter Bauernhäuser in Matting durch ideelle und materielle Förderung der Objekte. Dabei soll das Interesse der Allgemeinheit an diesen und ähnlichen Bauwerken geweckt und historisches Denken gefördert und bewahrt werden.

III. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

IV. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

V. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§2 Name und Sitz des Vereins

I. Der Verein führt den Namen "Freundeskreis Matting e.V." und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Regensburg einzutragen.

II. Der Sitz des Vereins ist Matting.

 

§3 Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft steht allen an der Instandsetzung und Erhaltung der denkmalgeschützten Bauernhäuser in Matting interessierten natürlichen und juristischen Personen offen, die durch ihren finanziellen und ideellen Beitrag bereit sind, im Sinne des Vereins zwecks zu wirken.

II. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist an den Vorsitzenden des Vorstandes zu richten.

III. Besonders um den Vereinszweck verdiente Personen können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§4 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein erlischt

- durch den Tod des Mitglieds oder die Auflösung der juristischen Person,
- durch Ausschluss auf Grund Beschlusses der Mitgliederversammlung, unbeschadet der Rechte des Vorstands,
- durch Ausschluss durch den Vorstand, wenn der Beitrag nicht ordnungsgemäß bezahlt wurde,
- durch Austritt,
- durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

 

§5 Austritt

I. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Geschäftsjahres im Sinne von § 3 möglich.

II. Der Austritt muss dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich durch eingeschriebenen Brief erklärt werden.

III. Die Mitteilung muss spätestens drei Monate vor dem Austritt erfolgen.

 

§6 Förderer

Förderer des Vereinszwecks, die nicht Mitglieder sind, können durch Geldzuwendungen die Bezeichnung "Förderndes Mitglied des Vereins Freundeskreis Matting" erhalten.

 

§7 Beiträge

I. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Ehrenmitglieder werden von der Beitragspflicht freigestellt.

II. Der Beitrag wird spätestens bis 31. März des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.

III. Neuaufgenommene Mitglieder haben ihren Jahresbeitrag zum Stichtag ihrer Neuaufnahme nach Zwölfteln der anteiligen Kalendermonate zu entrichten.

 

§8 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§9 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung .

 

§10 Vorstand

I. Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und vier Beisitzern.

II. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt und bleibt im Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.

 

§11 Rechte und Pflichten des Vorstandes

I. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat hierzu die Befugnisse, die der Mitgliederversammlung nicht ausdrücklich durch Satzung oder Beschluss vorbehalten sind. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1, und 2. Vorsitzende; beide sind allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der 2, Vorsitzende nur dann, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

II. Bei allen Verträgen, die der Vorstand abschließt, ist er verpflichtet, die Bestimmung aufzunehmen, dass der Verein lediglich mit seinem Vermögen haftet und eine Individualhaftung der Mitglieder-ausgeschlossen ist.

III. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben einen Beirat berufen.

IV. Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von vier Vorstandsmitgliedern erforderlich. Über sämtliche Sitzungen, sowohl des Vorstandes als auch etwaiger Beiräte, ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§12 Kassenführung

I. Der Kassier verwaltet das Vermögen des Vereins unbeschadet der Rechte des Vorstands in kaufmännischer Weise (Buchführungspflicht).

II. Der Kassier ist berechtigt, Zahlungen für den Verein alleine entgegenzunehmen. Bei Auszahlungen zu Lasten des Vereins hat er mitzuunterzeichnen.

III. Vierzehn Tage vor der Hauptversammlung hat der Kassier einen Rechenschaftsbericht bereitzuhalten, der in schriftlicher Form abgefasst sein muss. Diesen Bericht können die Mitglieder einsehen. -In der Hauptversammlung ist dieser Bericht vor der Versammlung abzulegen.

 

§13 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt in einer Hauptversammlung alle drei Jahre zusammen. Darüber hinaus ist auf Wunsch des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von 1/3 - jedenfalls aber auf Antrag von 50 der stimmberechtigten Mitglieder jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform.

 

§14 Befugnisse der Mitgliederversammlung

I. Die Hauptversammlung muss beschließen über
  - den Jahresbericht des Vorstandes,
  - den Rechenschaftsbericht des Kassiers,
  - die Entlastung der Vorstandschaft,
  - die Wahl des Vorstandes,
  - die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von drei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Sie haben der Mitgliederversammlung über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung Bericht zu erstatten.

II. Zu jeder Mitgliederversammlung muss die Einladung zwei Wochen zuvor schriftlich ergangen sein. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekanntzumachen. Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstandsvorsitzenden bis zur Eröffnung einer Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen. Über ihre Behandlung entscheidet die Versammlung.

III. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zehn stimmberechtigten Mitgliedern. Über sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§15 Abstimmungen

I. Bei Abstimmungen entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit. Beschlüsse zur Satzungsänderung müssen jedoch mit qualifizierter Mehrheit von drei Viertel, der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.

II. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, sie zählt dann doppelt.

III. Stimmberechtigt sind jeweils nur die anwesenden Mitglieder.

IV. Bei Wahlen muss jeder Amtsträger einzeln gewählt werden. Bei mehreren Kandidaten für dasselbe Amt wird schriftlich mit Stimmzetteln abgestimmt.

 

§16 Rechte der Mitglieder

I. Unter der Voraussetzung, dass Unkosten bereits gedeckt sind, haben die Mitglieder das Recht, Veranstaltungen des Vereins kostenlos zu besuchen.

II. Ebenso ist die Besichtigung der denkmalgeschützten Bauernhäuser in Matting nach deren Instandsetzung für Mitglieder frei.

III. Unter der Voraussetzung des Abs. I erhalten Familienmitglieder Nachlass, soweit er für Schüler und Gruppen gewährt wird.

 

§17 Veröffentlichungen des Vereins

Veröffentlichungen des Vereins erfolgen in der "Mittelbayerischen Zeitung".

 

§18 Auflösung des Vereins

I. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wobei drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

II. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Pentling zur Verwendung für kulturelle Zwecke im Ortsteil Matting.

 

Änderung 01.12.2015/24.09.2014/15.07.1992